Erwägungsgrund 1 32008D0114
In Titel II Kapitel 6 des Vertrags ist die Schaffung der Euratom-Versorgungsagentur (im Folgenden „Agentur“ genannt) vorgesehen, und es werden darin ihre Aufgaben und Verpflichtungen hinsichtlich einer regelmäßigen und gerechten Versorgung der Verbraucher der Europäischen Union mit Kernmaterialien festgelegt. Die Satzung der Agentur wurde am 6. November 1958 erlassen. In Anbetracht der gestiegenen Anzahl der Mitgliedstaaten sowie der Notwendigkeit, moderne Finanzvorschriften auf die Agentur anzuwenden und ihren Sitz festzulegen, sollte diese Satzung aufgehoben und ersetzt werden.