Erwägungsgrund 2 32008D0146
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands wurde gemäß dem Beschluss 2004/860/EG vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 26. Oktober 2004 im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet.