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Die für die Verwaltung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003—2008) erforderlichen, im Haushaltsplan veranschlagten Mittel werden auf die mit dem Beschluss 2004/858/EG errichtete Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm übertragen.
Nach Artikel 6 des Beschlusses 2004/858/EG führt die Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm bestimmte Aktivitäten zur Durchführung des Aktionsprogramms im…
Nach Artikel 6 des Beschlusses 2004/858/EG führt die Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm bestimmte Aktivitäten zur Durchführung des Aktionsprogramms im…
Nach Artikel 6 des Beschlusses 2004/858/EG führt die Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm bestimmte Aktivitäten zur Umsetzung des Aktionsprogramms im…
Nach Artikel 6 des Beschlusses 2004/858/EG der Kommission vom 15. Dezember 2004 erhält die Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm eine Finanzhilfe aus dem…
Die für die Verwaltung des Aktionsprogramms im Bereich der Gesundheit (2008—2013) nötigen Mittelzuweisungen werden unter den in Anhang I des Arbeitsplans…
Die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 regelt den Status der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.