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Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1042/2006 nimmt die Kommission im Anschluss an die Erstellung der ursprünglichen Liste der Gemeinschaftsinspektoren und Inspektionseinrichtungen, die gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 befugt sind, Inspektionen vorzunehmen, auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Änderungswünsche bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres eine entsprechende Änderung der Liste vor.
In Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1042/2006 der Kommission vom 7. Juli 2006 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28 Absätze 3 und 4 der…
Daher ist es angezeigt, die mit Beschluss 2007/166/EG der Kommission erstellte Liste der Gemeinschaftsinspektoren und Inspektionseinrichtungen zu ändern.
Es ist daher notwendig, die Liste der Gemeinschaftsinspektoren und Inspektionseinrichtungen gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002…
Die Kommission beschließt von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats, die gemeinschaftliche Liste nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Verfahren und…
Die Kommission legt bis zum 5. Juni 2018 dem Europäischen Parlament und dem Rat aufbauend auf den Erfahrungen und Daten der Mitgliedstaaten und der Agentur…
Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission eine Liste nationaler Inspektoren vor, die von der Kommission zur Beteiligung an Kommissionsinspektionen abgerufen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.