Erwägungsgrund 6 32008D0206
BZP steht gegenwärtig nicht zur Bewertung an und ist im Rahmen des UN-Systems nicht bewertet worden. Fünf Mitgliedstaaten haben BZP den in ihrem Recht entsprechend ihren Verpflichtungen aus den UN-Übereinkommen von 1961 und 1971 vorgesehenen Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen unterworfen. Zwei Mitgliedstaaten wenden aufgrund ihrer Arzneimittelvorschriften Kontrollmaßnahmen für BZP an.