Erwägungsgrund 1 32008D0316
Der Kommission liegen Informationen vor, denen zufolge der Oberste Gerichtshof von El Salvador in seinem Urteil vom 28. Oktober 2007 in den Rechtssachen 63-2007 und 69-2007 befand, dass bestimmte Vorschriften des IAO-Übereinkommens Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts nicht mit Artikel 47 der Verfassung von El Salvador vereinbar sind.