Erwägungsgrund 3 32008D0319
Die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Zusammenhang mit dem Schengener Informationssystem werden ab einem vom Rat nach Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands festzulegenden Zeitpunkt auf die Schweizerische Eidgenossenschaft angewendet.