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Es ist angebracht, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft zu den in der Vergangenheit angefallenen Kosten für das C.SIS beiträgt. Da das Abkommen am 26. Oktober 2004 unterzeichnet wurde, wird es jedoch als angemessen erachtet, dass sie zu den in der Vergangenheit angefallenen Kosten für die Einrichtung des C.SIS ab dem 1. Januar 2005 beitragen sollte. Es wird auch als angebracht angesehen, dass sie ab dem 1. Januar 2008 zu den Betriebskosten beiträgt.
Es ist angebracht, dass Liechtenstein zu den in der Vergangenheit angefallenen Kosten beiträgt. Da das Protokoll am 28. Februar 2008 unterzeichnet wurde, wird…
Es ist angebracht, dass diese Mitgliedstaaten zu den in der Vergangenheit angefallenen Kosten für das C.SIS beitragen. Da sie der Europäischen Union erst 2004…
In Titel I Nummer 3 der C.SIS-Finanzregelung wird folgender Gedankenstrich angefügt: „— Für die Schweizerische Eidgenossenschaft wird der Beitrag nur auf der…
Es ist angebracht, dass Bulgarien und Rumänien zu den in der Vergangenheit angefallenen Kosten für das C.SIS beitragen. Da sie der Europäischen Union erst 2007…
Ab diesem Zeitpunkt sollte sich die Schweizerische Eidgenossenschaft an der C.SIS-Finanzregelung beteiligen.
In Titel I Nummer 3 der C.SIS-Finanzregelung wird folgender Gedankenstrich hinzugefügt: „— Für Staaten, die 2004 Mitglieder der Europäischen Union geworden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.