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Angesichts der Gefährdung der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher, insbesondere da Kleinkinder in der Lage sind, Feurzeuge zu betätigen und unsachgemäß zu verwenden, und in Anbetracht der Tatsache, dass dieses Risiko nur durch angemessene Maßnahmen, die auf Gemeinschaftsebene zur Anwendung gelangen, vermieden werden kann, hat die Kommission, gestützt auf Artikel 13 der Richtlinie 2001/95/EG, am 11. Mai 2006 die Entscheidung 2006/502/EG erlassen; diese verpflichtet die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit keine anderen als kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird.
Mit diesem Beschluss werden die Anforderungen festgelegt, auf deren Grundlage die Kommission die einschlägigen Normungsgremien ersuchen kann, die in Frage…
Auch wenn im Amtsblatt der Europäischen Union keine Verweisung auf die Europäische Norm EN 13869 veröffentlicht worden ist, wie es die Richtlinie 2001/95/EG…
Die spezifischen Kindersicherheitsanforderungen an Feuerzeuge sollten nach Maßgabe des Artikels 4 der Richtlinie 2001/95/EG mit dem Ziel festgelegt werden, die…
1. Für die Zwecke von Artikel 4 der Richtlinie 2001/95/EG gelten für Feuerzeuge folgende spezifische Kindersicherheitsanforderungen:
Als Hauptproblem im Zusammenhang mit der geltenden Norm gilt, dass nach dieser Norm die Prüfung, ob ein Feuerzeug wirklich kindergesichert ist, mittels…
Feuerzeuge sind nicht für Kinder bestimmt. Allerdings werden sie nicht selten vor allem von Kleinkindern unsachgemäß verwendet; dies ist bei der Bewertung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.