Erwägungsgrund 1 32008D0375
Die Verordnung (EWG) Nr. 302/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Schaffung einer Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht bestimmt in Artikel 13, dass die Beobachtungsstelle Drittländern offenstehen sollte, die das gleiche Interesse wie die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten an der Arbeit und der Verwirklichung der Ziele der Beobachtungsstelle haben.