Erwägungsgrund 1 32008D0039
Das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) wurde am 18. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichnet und tritt 90 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem der letzte der Staaten, die am Tag der Annahme des Rechtsakts zur Ausarbeitung des betreffenden Übereinkommens durch den Rat Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, den Abschluss der Ratifizierung notifiziert hat.