Erwägungsgrund 4 32008D0039
Nach Artikel 3 Absatz 3 der Beitrittsakte treten Bulgarien und Rumänien den zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen, in Anhang I der Beitrittsakte aufgeführten Übereinkünften und Protokollen bei, zu denen unter anderem das Übereinkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen gehört. Diese Übereinkünfte und Protokolle treten für Bulgarien und Rumänien an dem Tag in Kraft, der vom Rat festgelegt wird.