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Das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) wurde am 18. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichnet und tritt 90 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem der letzte der Staaten, die am Tag der Annahme des Rechtsakts zur Ausarbeitung des betreffenden Übereinkommens durch den Rat Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, den Abschluss der Ratifizierung notifiziert hat.
Das Übereinkommen — gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt — über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten…
Das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (nachstehend…
Das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften…
IN DER ERWÄGUNG, dass das Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und ihren…
IN DER ERWÄGUNG, dass das Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und…
Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem fünf der in Artikel 24 Absätze 1 und 7 bezeichneten Mitglieder oder Zoll- oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.