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Für die Umsetzung der Bestimmungen des Titels IV der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 zur internen Überprüfung von Verwaltungsakten und Unterlassungen muss die Kommission Durchführungsbestimmungen erlassen.
Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren im Rahmen der Ziele und Grundsätze des Titels II Durchführungsbestimmungen zu dieser…
Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung können nach dem in Artikel 101 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 genannten Verfahren erlassen…
Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 des vorliegenden Artikels, um die…
Die Kommission erlässt die erforderlichen Durchführungsrechtsakte, damit die in Absatz 1 Buchstaben a bis d dieses Artikels genannten Anforderungen angewandt…
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die Verwaltungsregelungen für die Anerkennung der Stellen, die die Einhaltung der Bedingungen gemäß Absatz 1…
Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Artikels 46 Absatz 1 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.