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Bezüglich der Öffentlichkeitsbeteiligung müssen die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 durch geeignete Vorkehrungen für frühzeitige und tatsächliche Möglichkeiten zur Einbeziehung der Öffentlichkeit bei der Vorbereitung, Änderung und Überprüfung umweltbezogener Pläne und Programme sorgen, wenn alle Optionen noch offen sind. Einzelheiten dieser Beteiligung sind in den Absätzen 3, 4 und 5 des Artikels geregelt. Für die Kommission enthält deren Mitteilung „Allgemeine Grundsätze und Mindeststandards für die Konsultation betroffener Parteien“ allgemeine Bestimmungen, die von allen Kommissionsdienststellen bei der Vorbereitung, Änderung oder Überprüfung umweltbezogener Pläne und Programme angewandt werden sollten.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit der Richtlinie 2003/35/EG oder, falls einschlägig, mit der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments…
Wenn allgemeine Pläne oder Programme zu in Absatz 1 Buchstaben a oder c genannten Angelegenheiten erstellt werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit erhält, sich an der Vorbereitung und Änderung…
Der Zugang zu Informationen über Projektmaßnahmen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist oder bei denen ein Mitgliedstaat privaten oder öffentlichen Stellen…
Die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates sieht die Anwendung des Übereinkommens von Århus auf Organe und Einrichtungen der…
Gemäß dem Århus-Übereinkommen müssen die Vertragsparteien Vorkehrungen treffen, um die Öffentlichkeit während der Ausarbeitung umweltbezogener Pläne und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.