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Der Rat hat am 5. Juni 2008 festgestellt, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft die einschlägigen Bedingungen in diesem Bereich erfüllt hatte. Daher kann ein Zeitpunkt festgelegt werden, ab dem der Schengen-Besitzstand in Bezug auf das Schengener Informationssystem (nachstehend „SIS“ genannt) in der Schweizerischen Eidgenossenschaft angewandt werden kann.
Die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Zusammenhang mit dem Schengener Informationssystem werden ab einem vom Rat nach Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens…
Nach Prüfung der Frage, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung des den Datenschutz betreffenden Teils des Schengen-Besitzstands in der…
Die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Zusammenhang mit dem Schengen-Informationssystem werden ab einem vom Rat nach Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens…
Der Rat hat am 5. Dezember 2006 festgestellt, dass die Bedingungen in diesem Bereich von der Tschechischen Republik, der Republik Lettland, der Republik…
Der Rat hat nach den anwendbaren Schengen-Bewertungsverfahren gemäß dem Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des…
Das Inkrafttreten dieses Beschlusses sollte die Übermittlung von SIS-Echtdaten an die Schweizerische Eidgenossenschaft ermöglichen. Die konkrete Verwendung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.