Erwägungsgrund 2 32008D0493
Am. 8. Dezember 2004 haben die Mitgliedstaaten ein Übereinkommen über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zu dem Übereinkommen vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen unterzeichnet (nachstehend „das Schiedsübereinkommen“).