Erwägungsgrund 2 32006D0397BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2006 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 3 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (2006/397/EG)
Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 7. November 2002 sieht vor, dass jährlich ein Betrag von bis zu 1 Mrd. EUR aus dem Fonds bereitgestellt werden kann.
Art. 6 Abs. 1 32005D0854BESCHLUSS Nr. 854/2005/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Mai 2005 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Förderung der sichereren Nutzung des Internet und neuer Online-Technologien (Text von Bedeutung für den EWR)
Der Finanzrahmen für die Durchführung von Maßnahmen der Gemeinschaft gemäß diesem Beschluss wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008…
Erwägungsgrund 2 32009D0843BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Oktober 2009 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2009/843/EG)
Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Mio. EUR in Anspruch genommen werden kann.
Erwägungsgrund 3 32006D0012BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. November 2005 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 3 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (2006/12/EG)
Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 7. November 2002 sieht vor, dass jährlich ein Betrag von bis zu einer Milliarde EUR bereitgestellt wird.
Erwägungsgrund 3 32005D0706BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. September 2005 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 3 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (2005/706/EG)
Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 7. November 2002 sieht vor, dass jährlich ein Betrag von bis zu 1 Mrd. EUR aus dem Fonds bereitgestellt werden kann.
Erwägungsgrund 2 32009D0408BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 6. Mai 2009 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2009/408/EG)
Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der Fonds bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Mio. EUR in Anspruch genommen werden…