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Was den Teil II der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 — Reserven in Verbindung mit Aktionen im Außenbereich — anbelangt, so sind für die Finanzierung des Garantiefonds und der Reserve für Soforthilfen keine besonderen Vorschriften und Maßnahmen, die im Kontext des Eigenmittelsystems Ausnahmen darstellen, mehr notwendig. Die Reserve für Darlehensgarantien wird im Finanzrahmen 2007—2013 der Interinstitutionellen Vereinbarung von 2006 durch eine Haushaltslinie unter der Rubrik 4 mit der Bezeichnung „Die EU als globaler Akteur“ ersetzt. Die wesentlichen Grundsätze, die auf die Reserve für Soforthilfen Anwendung finden, sind in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften enthalten, die Höhe der Reserve für Soforthilfen und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme sind dagegen in der Interinstitutionellen Vereinbarung von 2006. Da die Interessen Dritter nicht unmittelbar betroffen sind, müssen diese in keine Verordnung aufgenommen werden.
Die Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 des Rates vom 26. September 2000 betreffend die Haushaltsdisziplin enthält Vorschriften, die eine ordentliche Verwaltung der…
Die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union ermöglicht es, in bedeutsamen…
Der „Garantiefonds der Gemeinschaft für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen“ (nachstehend „der Garantiefonds“ genannt), der mit der Verordnung…
Was den Teil I der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 — Ausgaben im Agrarbereich — anbelangt, so ergibt sich aus der Festlegung der Obergrenzen in dem Finanzrahmen…
Gemäß Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 (im Folgenden „Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung“) gilt, soweit die…
Die finanzielle Vorausschau für den Zeitraum 2000 bis 2006, die Teil der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.