Erwägungsgrund 213 32024R2509
Zum Schutz eines der Grundprinzipien der öffentlichen Finanzen sollte der Grundsatz des Gewinnverbots in dieser Verordnung beibehalten werden.
Zum Schutz eines der Grundprinzipien der öffentlichen Finanzen sollte der Grundsatz des Gewinnverbots in dieser Verordnung beibehalten werden.