Erwägungsgrund 2 32008D0584
Da die Haushaltsbehörde im Einklang mit Nummer 48 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung beschlossen hat, die 2007 nicht in Anspruch genommenen Mittel für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 auf die nachfolgenden Haushaltsjahre zu übertragen, sollte der Beschluss 2006/493/EG geändert werden, damit diese Mittel für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013 neu zugewiesen werden können.