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Spätestens zum 31. Januar jeden Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Informationen zum vorherigen Kalenderjahr:
die Inspektions- und Kontrolltätigkeiten gemäß Anhang I;
alle während des Zwölfmonatszeitraums festgestellten Verstöße gemäß Anhang II, einschließlich für jeden Verstoß die Flagge des Schiffes, Datum und Ort der Inspektion sowie die Art des Verstoßes; zur Angabe der Art des Verstoßes verwenden die Mitgliedstaaten den entsprechenden Buchstaben in der Liste des Anhangs II;
den Stand der Folgemaßnahmen im Zusammenhang mit den Verstößen gemäß Anhang II, unabhängig davon, ob sie im vorhergehenden Kalenderjahr oder früher festgestellt wurden;
alle einschlägigen Maßnahmen für die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.
die Art und Anzahl der von den zuständigen Behörden im vorangegangenen Jahr je Bereich festgestellten Verstöße gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2;
zusammen mit einem Vorschlag für Maßnahmen zur Abstellung der Verstöße gemäß Absatz 1 Buchstabe a Informationen über solche Verstöße an den Ausschuss gemäß…
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen und Sanktionen, um den Missbrauch der in Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, sowie in Titel III…
Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen ihnen im…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission, der Behörde und den anderen Mitgliedstaaten bis 31. August jeden Jahres folgende Informationen zum…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.