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Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I Inspektions- und Kontrollaufgaben 1. Allgemeine Inspektionsaufgaben 1.1. Für jede Inspektion ist ein Inspektionsbericht zu erstellen. In jedem Fall müssen die Inspektoren folgende Angaben überprüfen und in ihrem Inspektionsbericht vermerken: 1.2. Die Feststellungen gemäß Ziffer 1.1 werden mit den Informationen verglichen, die den Inspektoren durch andere zuständige Stellen zur Verfügung gestellt werden, einschließlich der mit Hilfe des satellitengestützten Überwachungssystems erfassten Daten, vorherigen Meldungen und Listen von Schiffen mit einer speziellen Fangerlaubnis für Dorsch in der Ostsee. 2. Inspektionsaufgaben auf See Die Inspektoren überprüfen 3. Inspektionsaufgaben bei der Anlandung Die Inspektoren überprüfen 4. Inspektionsaufgaben beim Transport und bei der Vermarktung Die Inspektoren überprüfen 5. Aufgaben für die Überwachung aus der Luft Die mit der Kontrolle beauftragten Personen ANHANG II Liste der Verstöße gemäß Artikel 7
genaue Angaben zur Identität der zuständigen Personen sowie zum Schiff und den an den Kontrollen beteiligten Fahrzeugen;
Genehmigung: Lizenz, spezielle Fangerlaubnis und erlaubter Fischereiaufwand;
einschlägige Schiffsdokumente wie Logbuch, Registrierungsnachweise, Plan für die Lagerung des Schiffes, Aufzeichnungen über die Anmeldungen und gegebenenfalls Aufzeichnungen über manuelle Eintragungen im Rahmen des satellitengestützten Überwachungssystems (VMS);
alle sonstigen einschlägigen Feststellungen, die im Rahmen der Inspektion auf See, im Hafen oder während der einzelnen Phasen der Vermarktung gemacht werden.
die an Bord befindlichen Fischmengen im Vergleich zu den im Logbuch angegebenen Mengen sowie die Einhaltung der Bestimmung über den höchstzulässigen Fehler gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007;
die Beachtung der entsprechenden Anforderungen an das verwendete Fanggerät und insbesondere die Einhaltung der Ein-Netz-Regel sowie der Bestimmungen über die Garnstärke, die Mindestmaschengröße und die Mindestgröße für Fisch, das Netzbeiwerk und die Kennzeichnung und Identifizierung des passiven Fanggeräts;
die ordnungsgemäße Funktionsweise der VMS-Anlagen;
die Beachtung der Anforderungen an die Fischerei in einem einzigen Gebiet entsprechend den Bestimmungen des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007.
die vorherige Meldung der Anlandungen und die Änderung spezifischer Gebiete einschließlich der Angaben über die Fänge an Bord;
die Einträge im Logbuch und die Anlandeerklärung, einschließlich des registrierten Fischereiaufwands;
die tatsächlichen Mengen Fisch an Bord, das Gewicht des Dorschs und anderer angelandeter Arten sowie die Übereinstimmung mit der Bestimmung über den höchstzulässigen Fehler gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007;
die Fanggeräte an Bord sowie die Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Garnstärke, die Mindestmaschengröße und die Mindestgröße für Fisch, das Netzbeiwerk und die Kennzeichnung und Identifizierung des passiven Fanggeräts;
gegebenenfalls die Beachtung der Verfahren für die Abschaltung der VMS-Anlagen.
die einschlägigen Begleitdokumente und vergleichen diese mit den tatsächlich beförderten Mengen;
die Beachtung der Anforderungen an die Einteilung in Größen- und Frischeklassen sowie die Etikettierung und die Mindestgröße der Fische;
die Unterlagen (Logbuch, Anlandeerklärung und Verkaufsabrechnung) sowie die Größensortierung und das Gewicht des Fisches für die Kontrolle der Vermarktungsbestimmungen.
vergleichen die Sichtungen mit den zugewiesenen Seetagen;
führen eine Gegenkontrolle in Bezug auf die räumlichen Fangbeschränkungen durch;
erstatten Bericht über die Überwachungstätigkeiten zum Zwecke der Gegenkontrolle.
Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs hat die Aufwandsbeschränkungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 oder die räumlichen Fangbeschränkungen gemäß Artikel 9 derselben Verordnung nicht eingehalten.
Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 8 Metern oder mehr, das an Bord Geräte für den Dorschfang in der Ostsee mitführt oder solche verwendet, oder sein bevollmächtigter Vertreter hat es unterlassen, die spezielle Fangerlaubnis für Dorsch gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 mitzuführen oder eine Kopie dieser Erlaubnis aufzubewahren.
Das satellitengestützte Schiffsüberwachungssystem wurde im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme manipuliert.
In den Logbüchern (einschließlich Fischereiaufwandsmeldungen), Anlandeerklärungen, Übernahmeerklärungen und/oder Begleitdokumenten wurden Angaben gefälscht oder fehlen, oder besagte Dokumente wurden entgegen den Bestimmungen der Artikel 11, 13, 15, 19 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 gar nicht mitgeführt oder vorgelegt.
Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs mit einer speziellen Fangerlaubnis für Dorsch ist den Bestimmungen über die Einfahrt in spezifische Gebiete und die Ausfahrt aus diesen Gebieten gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 nicht nachgekommen.
Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft mit mehr als 300 kg Dorsch an Bord oder sein Stellvertreter ist den Bestimmungen über die vorherige Meldung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 nicht nachgekommen.
Anlandung von mehr als 750 kg Dorsch durch Fischereifahrzeuge außerhalb der bezeichneten Häfen.
Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs ist der Verpflichtung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 zum Wiegen von erstmals angelandetem Dorsch nicht nachgekommen.
Den Bestimmungen über das Verbot von Durchfahrt und Umladung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 wurde nicht nachgekommen.
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