Erwägungsgrund 6 32008D0589
Die gemeinsamen Inspektions- und Kontrolltätigkeiten sollten mit den gemeinsamen Einsatzplänen der EU-Fischereiaufsichtsagentur vereinbar sein.
Die gemeinsamen Inspektions- und Kontrolltätigkeiten sollten mit den gemeinsamen Einsatzplänen der EU-Fischereiaufsichtsagentur vereinbar sein.