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Gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2005/32/EG soll die Kommission bei ihrer Tätigkeit dafür sorgen, dass bei jeder Durchführungsmaßnahme auf eine ausgewogene Beteiligung der Mitgliedstaaten und interessierten Kreise geachtet wird.
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese…
Um für die Durchführung dieser Richtlinie einheitliche Bedingungen zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese…
Die Richtlinie 2005/32/EG sieht vor, dass diese interessierten Kreise in einem Konsultationsforum zusammentreten. Es ist daher erforderlich, Aufgaben und Aufbau…
Die Kommission kann in Verbindung mit den Mitgliedstaaten alle notwendigen Initiativen ergreifen, um eine ordnungsgemäße Koordinierung mit den anderen…
Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, um die in diesem Artikel beschriebene Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern und einen Beitrag dazu…
Um Kohärenz mit anderen durch die Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen zu gewährleisten und um Doppelarbeit und Doppelfinanzierungen zu vermeiden, sollten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.