Erwägungsgrund 29 32024L2831
Die Gewährleistung der Bestimmung des korrekten Beschäftigungsstatus von Personen, die Plattformarbeit leisten sollte einer Verbesserung der Bedingungen echter Selbstständiger, die Plattformarbeit leisten, nicht entgegenstehen. In der Mitteilung der Kommission vom 30. September 2022 mit „Leitlinien zur Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union auf Tarifverträge über die Arbeitsbedingungen von Solo-Selbstständigen“ wird darauf hingewiesen, dass nach Ansicht der Kommission Tarifverträge zwischen Solo-Selbstständigen und digitalen Arbeitsplattformen in Bezug auf Arbeitsbedingungen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 101 AEUV fallen; diese Mitteilung kann zu diesem Zweck als nützliche Orientierungshilfe dienen. Es ist jedoch von entscheidender Bedeutung, dass die Einführung solcher Tarifverträge nicht die Ziele dieser Richtlinie unterläuft, insbesondere die korrekte Einstufung von Personen, die Plattformarbeit leisten, in Bezug auf ihren Beschäftigungsstatus.