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Nach Inkrafttreten des Vertrags zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration (im Folgenden: „Prümer Vertrag“) wird in Abstimmung mit der Europäischen Kommission unter Berücksichtigung des Vertrags über die Europäische Union diese Initiative für die Überführung des Inhalts des Prümer Vertrags in den Rechtsrahmen der Europäischen Union unterbreitet.
Absatz 2 findet keine Anwendung auf die Mitgliedstaaten, für die die in diesem Beschluss vorgesehene Übermittlung personenbezogener Daten bereits nach dem…
Mit dem Beschluss 2008/615/JI werden die wesentlichen Elemente des Vertrags vom 27. Mai 2005 zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland,…
Der Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und…
Die Bestimmungen des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung…
Seit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam kann die Europäische Gemeinschaft im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen Maßnahmen mit…
Mit dem durch den Vertrag von Amsterdam eingeführten Artikel 280 EG-Vertrag ist ein neuer institutioneller Rahmen für die Betrugsbekämpfung geschaffen worden.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.