Erwägungsgrund 2 32008D0645
Gemäß Artikel 31 dieses Abkommens ist ein Gemischter Ausschuss eingesetzt worden, dem die Verwaltung dieses Abkommens obliegt und der für dessen ordnungsgemäße Umsetzung sorgt. Zu diesem Zweck spricht der Ausschuss Empfehlungen aus und fasst Beschlüsse, die von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Vorschriften umgesetzt werden. Daher sollte die Kommission in dem Beschluss 97/126/EG ausdrücklich ermächtigt werden, erforderlichenfalls solche einschlägigen Durchführungsvorschriften zu erlassen.