Erwägungsgrund 3 32008D0645
Die für die Umsetzung der Empfehlungen und Beschlüsse des gemäß Artikel 31 dieses Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschusses notwendigen Maßnahmen sollten in Übereinstimmung mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden.