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Gemäß Artikel 31 dieses Abkommens ist ein Gemischter Ausschuss eingesetzt worden, dem die Verwaltung dieses Abkommens obliegt und der für dessen ordnungsgemäße Umsetzung sorgt. Zu diesem Zweck spricht der Ausschuss Empfehlungen aus und fasst Beschlüsse, die von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Vorschriften umgesetzt werden. Daher sollte die Kommission in dem Beschluss 97/126/EG ausdrücklich ermächtigt werden, erforderlichenfalls solche einschlägigen Durchführungsvorschriften zu erlassen.
In dem Beschluss 97/126/EG werden die folgenden Artikel eingefügt: Die Durchführungsvorschriften zu den Empfehlungen und Beschlüssen des gemäß Artikel 31 des…
Durch Artikel 18 wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der für die Verwaltung und ordnungsgemäße Durchführung des Übereinkommens zuständig ist.
Die Durchführungsvorschriften zu den Empfehlungen und Beschlüssen des gemäß Artikel 31 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschusses werden gegebenenfalls…
Die für die Umsetzung der Empfehlungen und Beschlüsse des gemäß Artikel 31 dieses Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschusses notwendigen Maßnahmen sollten in…
In dem Abkommen wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der über Entscheidungsbefugnisse in bestimmten Bereichen verfügt; daher ist anzugeben, wer die…
In Bezug auf Fragen, die in ihre Zuständigkeit fallen, wird die Gemeinschaft in dem mit Artikel 39 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss durch die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.