Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Beschluss des Rates 2000/265/EG wird wie folgt geändert:
Artikel 6 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2
erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung: „Ungeachtet des Absatzes 1 kann der Stellvertretende Generalsekretär des Rates den im Rahmen der Gruppe ‚SIS/SIRENE‘ tagenden Vertretern der in Artikel 25 genannten Staaten (Gemischter Ausschuss), im Folgenden als Gruppe ‚SIS/SIRENE‘ bezeichnet, spätestens am 31. Januar ordnungsgemäß begründete Anträge auf Übertragung der am 15. Dezember nicht gebundenen Mittel auf das folgende Haushaltsjahr übermitteln, wenn die in den betreffenden Haushaltslinien des Haushaltsplans für das folgende Haushaltsjahr vorgesehenen Mittel den Bedarf nicht decken.“;
erhält Unterabsatz 4 folgende Fassung: „Die Gruppe ‚SIS/SIRENE‘ befindet bis zum 1. März über diese Übertragungsanträge.“
Absatz 4 wird gestrichen.
In Artikel 8 erhalten die Absätze 2 bis 4 folgende Fassung:
Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 12 erhält folgende Fassung: Der Haushaltsplan wird nach dem Grundsatz der Trennung von Anweisungsbefugnis und Rechnungsführung ausgeführt. Die Tätigkeiten des Anweisungsbefugten, des Rechnungsführers und des Internen Prüfers sind miteinander unvereinbar.“
Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 14 wird gestrichen.
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 2 wird gestrichen.
Artikel 18 Absatz 1 letzter Satz, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe g, Artikel 20 Absätze 4 und 5 sowie Artikel 22 werden gestrichen.
Artikel 23 erhält folgende Fassung: Der Anweisungsbefugte und der Rechnungsführer sind bei Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Finanzregelung nach Maßgabe des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften disziplinarisch verantwortlich.“
Ein Kapitel mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: „KAPITEL III A Ein Interner Prüfer überprüft das ordnungsgemäße Funktionieren der in dieser Verordnung festgelegten Systeme und Haushaltsvollzugsverfahren. Er verfügt entsprechend über alle Befugnisse, er nimmt alle Aufgaben wahr und er unterliegt allen Bestimmungen nach der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Teil I Titel IV Kapitel 8.
Artikel 28 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Der folgende Absatz wird eingefügt: „(1a) Ab dem 1. Januar 2009 haben die in Artikel 25 genannten Staaten 70 % ihres Beitrags bis zum 1. April und 30 % ihres Beitrags bis zum 1. Oktober zu entrichten.“
Artikel 29 Absatz 6 Buchstabe h erhält folgende Fassung: „h) das Verbot jeglichen Kontakts zwischen dem Stellvertretenden Generalsekretär und seinem Personal, Vertretern der Regierungen der in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten, Vertretern der Regierungen Islands, Norwegens und der Schweiz und Bietern, der Angelegenheiten im Zusammenhang mit dieser Ausschreibung betrifft, es sei denn in Ausnahmefällen unter folgenden Bedingungen: vor Ablauf der Abgabefrist:
auf Veranlassung der Bieter: Allen Bietern können zusätzliche Auskünfte erteilt werden, die einzig und allein zur Erläuterung der Art der Ausschreibung dienen;
auf Veranlassung des Stellvertretenden Generalsekretärs: Bemerken die in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten oder Island, Norwegen und die Schweiz oder das Generalsekretariat des Rates einen Irrtum, eine Ungenauigkeit, eine Auslassung oder einen anderen sachlichen Fehler im Wortlaut des Ausschreibungstextes, so kann das Generalsekretariat dies den Beteiligten unter genau den gleichen Bedingungen wie denen der Ausschreibung mitteilen;
nach Eröffnung der Angebote auf Veranlassung der in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten, Islands, Norwegens oder der Schweiz oder des Generalsekretariats des Rates; erfordert ein Angebot Klarstellungen oder sind offenkundige sachliche Irrtümer im Wortlaut des Angebots zu berichtigen, so kann das Generalsekretariat mit dem Bieter Kontakt aufnehmen.“
Artikel 31 erhält folgende Fassung: Bei der Vergabe von Aufträgen durch den Stellvertretenden Generalsekretär im Namen der in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten dürfen die Angehörigen der Mitgliedstaaten und Islands, Norwegens und der Schweiz nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterschiedlich behandelt werden.“
Artikel 34 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Angebote werden von einem zu diesem Zweck vom Stellvertretenden Generalsekretär eingesetzten Ausschuss gleichzeitig geöffnet. Der Ausschuss setzt sich aus drei hochrangigen Beamten aus unterschiedlichen Direktionen des Generalsekretariats zusammen.“
Artikel 35 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Jedes Angebot wird von den in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten zusammen mit Island, Norwegen und der Schweiz bewertet. Ein von diesen Staaten einstimmig gebilligter Bericht ist von dem zuständigen Beamten des Generalsekretariats des Rates, der vom Anweisungsbefugten bezeichnet wird, oder von einem ebenfalls vom Anweisungsbefugten bezeichneten Stellvertreter dem Vergabebeirat nach Artikel 36 vorzulegen.“
Artikel 36 erhält folgende Fassung: Verträge, die vom Stellvertretenden Generalsekretär im Namen der in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten und von den betreffenden Vertretern Islands, Norwegens und der Schweiz nach der Bekanntmachung einer Ausschreibung zu schließen sind, sind zunächst einem Vergabebeirat zur Stellungnahme vorzulegen.“
Artikel 37 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Dem in Artikel 36 genannten Vergabebeirat gehören jeweils ein Vertreter jedes der in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten sowie jeweils ein Vertreter Norwegens, Islands und der Schweiz an. Die in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten stellen zusammen mit Island, Norwegen und der Schweiz sicher, dass die gewählten Vertreter über angemessene Fachkenntnisse im Informatikbereich und/oder über Fachkenntnisse in Finanzfragen und/oder Rechtsfragen verfügen. Die Vertreter dürfen nicht an der Bewertung der dem Vergabebeirat vorzulegenden Unterlagen beteiligt gewesen sein. Ein Vertreter des Internen Prüfers ist als Beobachter anwesend.“
Artikel 39 Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) auf Antrag eines der in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten oder Islands, Norwegens oder der Schweiz oder eines Mitglieds des Vergabebeirats oder des Stellvertretenden Generalsekretärs zu den Entwürfen von Aufträgen, deren Summe unter den in Buchstabe a genannten Schwellenwerten liegt, wenn angenommen wird, dass diese Aufträge Grundsatzfragen aufwerfen oder einen besonderen Charakter haben.“
Artikel 40 erhält folgende Fassung: Den Unterlagen, die dem Vergabebeirat gemäß Artikel 39 Buchstaben b bis e zur Stellungnahme vorgelegt werden, ist auch ein Bericht beizufügen, der einstimmig von den in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten sowie von Island, Norwegen und der Schweiz gebilligt worden ist.“
Artikel 41 erhält folgende Fassung: Die Stellungnahmen des Vergabebeirats werden von dessen Vorsitzenden unterzeichnet. Damit Verzögerungen bei dem Verfahren infolge der Einschaltung des Vergabebeirats vermieden werden, können die in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen und die Schweiz — wenn sie dies für erforderlich halten — eine angemessene Frist setzen, innerhalb deren eine Stellungnahme abzugeben ist. Die Stellungnahmen werden dem Stellvertretenden Generalsekretär und den in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen und der Schweiz mitgeteilt. Nach ordnungsgemäßer Prüfung dieser Stellungnahme fassen die in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen und die Schweiz einstimmig einen endgültigen Beschluss über die Angelegenheit. Sobald dieser Beschluss gefasst ist, werden der Vertrag oder die Verträge, der/die Gegenstand der jeweiligen Angelegenheit ist/sind, vom Stellvertretenden Generalsekretär im Namen der in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten und von den betreffenden Vertretern Islands, Norwegens und der Schweiz geschlossen.“
Artikel 43 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Artikel 46 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 50 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.