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Die Richtlinie 2006/43/EG wird wie folgt geändert:
Artikel 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Die Worte „nach dem Verfahren des Artikels 48 Absatz 2“ werden gestrichen.
Folgender Satz wird angefügt: „Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“
Artikel 21 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Worte „nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Verfahren“ werden gestrichen.
Folgender Satz wird angefügt: „Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“
Artikel 22 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Die Worte „nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Verfahren“ werden gestrichen.
Folgender Unterabsatz wird angefügt: „Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“
Artikel 26 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Worte „nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Verfahren“ durch die Worte „nach dem in Artikel 48 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Worte „nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Verfahren“ werden gestrichen.
Folgender Unterabsatz wird angefügt: „Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“
Artikel 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Worte „nach dem in Artikel 48 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Verfahren“ werden gestrichen.
Folgender Satz wird angefügt: „Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“
Artikel 29 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Worte „nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Verfahren“ werden gestrichen.
Folgender Satz wird angefügt: „Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“
Artikel 36 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
Die Worte „nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Verfahren“ werden gestrichen.
Folgender Satz wird angefügt: „Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“
Artikel 45 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Artikel 46 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 47 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
die Worte „nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Verfahren“ werden gestrichen;
folgender Satz wird angefügt: „Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“
Artikel 48 wird wie folgt geändert:
Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“
Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden Absatz ersetzt:
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