Erwägungsgrund 3 32008D0075
Gemäß Artikel 2 Absatz 10 des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 2007 wird der künftige Verwahrer des Übereinkommens im Rahmen des geltenden Internationalen Kaffee-Übereinkommens 2001 per Beschluss des Kaffeerats benannt. Dieser Beschluss muss vor dem 31. Januar 2008 einvernehmlich gefasst werden.