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Wenn er ein Produkt in Verkehr bringt, muss jeder Einführer seinen Namen und seine Kontaktanschrift auf dem Produkt angeben. Ausnahmen sollten in Fällen gelten, in denen die Größe oder die Art des Produkts dies nicht erlauben. Hierunter fallen Fälle, in denen der Einführer die Verpackung öffnen müsste, um seinen Namen und seine Anschrift auf dem Produkt anzubringen.
Der Einführer hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem…
Der Einführer hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seine Firma oder seine Marke sowie seine Postanschrift auf dem Produkt anzugeben. Falls dies aufgrund der…
Ein Einführer darf ein Produkt erst in Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 vor, hat der Einführer seinen…
Der Einführer hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem…
Wenn sie ein Spielzeug in Verkehr bringen, sollten Einführer ihre Namen und ihre Kontaktanschrift auf dem Spielzeug angeben. Ausnahmen sollten in Fällen gelten,…
Beim Inverkehrbringen eines Produkts sollten Importeure auf dem Produkt ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.