Erwägungsgrund 14 32014L0090
Der Nachweis für die Einhaltung der internationalen Prüfnormen ließe sich am besten durch Konformitätsbewertungsverfahren erbringen, wie sie im Beschluss Nr. 768/2008/EG festgelegt sind. Allerdings sollten die Hersteller nur die Konformitätsbewertungsverfahren durchführen dürfen, die die Anforderungen der internationalen Instrumente erfüllen.