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Gemäß Artikel 243 Absatz 4 des Abkommens werden bestimmte Bestandteile des Abkommens auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören bereits angewandt.
Wie in Artikel 37 Absatz 1 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens vorgesehen, wurden Wirtschaftspartnerschaftsabkommen („WPA“) mit regionalen Gruppen der Mitglieder…
Durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) vom 2. Mai 1992, ergänzt durch das Protokoll vom 17. März 1993, Anhang VI, werden die…
Durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) vom 2. Mai 1992, ergänzt durch das Protokoll vom 17. März 1993, Anhang VI, werden die…
Durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) vom 2. Mai 1992, ergänzt durch das Protokoll vom 17. März 1993, Anhang VI, werden die…
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 der Kommission vom 19. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für den…
Durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) vom 2. Mai 1992 in der Fassung des Protokolls vom 17. März 1993, Anhang VI, werden die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.