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Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen; das ursprüngliche Abkommen wurde am 1. April 1993 paraphiert und zuletzt durch das am 19. Oktober 2007 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels geändert und verlängert. Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.
Vorbehaltlich des Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt wird der Präsident des Rates ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das…
Vorbehaltlich eines möglichen Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt wird der Präsident des Rates ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das…
Vorbehaltlich des Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt wird der Präsident des Rates ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das…
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen…
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die…
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das in Artikel 1 genannte Abkommen in Form eines Briefwechsels…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.