Art. 2 32006D1012BESCHLUSS DES RATES vom 20. Dezember 2006 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines bilateralen Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren (2006/1012/EG)
Unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit wird das Abkommen ab dem 1. Januar 2007 vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren…
Art. 3 32008D0979BESCHLUSS DES RATES vom 18. Dezember 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Gemeinschaft — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Anhangs 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2008/979/EG)
Ab dem 1. Januar 2009 und bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind, wird das Abkommen gemäß dessen Artikel 2 vorläufig…
Erwägungsgrund 2 32008D0939Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte bis zum Abschluss der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren ab dem 1. Januar 2009 vorläufig angewandt…
Art. 2 32007D0037BESCHLUSS DES RATES vom 22. Januar 2007 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines bilateralen Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine zur Verlängerung und Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über den Handel mit Textilwaren (2007/37/EG)
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt. Das Abkommen wird ab 1. Januar 2007 bis zu seinem förmlichen Abschluss unter dem…
Art. 3 32010D0558Das Abkommen wird ab dem 1. Januar 2010 vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Art. 3 32009D0877BESCHLUSS 2009/877/GASP DES RATES vom 23. Oktober 2009 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über die Bedingungen und Modalitäten für die Überstellung mutmaßlicher Piraten und bewaffneter Räuber durch die EUNAVFOR an die Republik Seychellen und für deren Behandlung nach einer solchen Überstellung
Der Briefwechsel wird ab seiner Unterzeichnung bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet.