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Nach Artikel 6 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolgt die Rechtshilfe im Wege unmittelbarer Kontakte zwischen den zuständigen Justizbehörden. Diese Dezentralisierung der Rechtshilfe ist nunmehr weitgehend umgesetzt.
des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen…
die angeforderten Informationen dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verfügung stehen.
Dieser Artikel beeinträchtigt in keiner Weise direkte Kontakte zwischen den zuständigen Justizbehörden, die in Rechtsakten über die justizielle Zusammenarbeit…
Die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten muss verstärkt und den Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes und von Eurojust muss zu…
Dieser Beschluss berührt nicht die Verpflichtungen, die sich aus den Rechtsakten der Europäischen Union über die Rechtshilfe oder die gegenseitige Anerkennung…
Das Übereinkommen — gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt — über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.