Erwägungsgrund 7 32007D0845
Die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen untereinander und zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen und anderen Behörden, die mit der Unterstützung des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten beauftragt sind, sollte auf der Grundlage der in dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren und Fristen, einschließlich der darin enthaltenen Verweigerungsgründe, erfolgen.