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Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses für neuartige Therapien sollten für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt werden, gerechnet ab dem Zeitpunkt, ab dem die Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 gilt —
Die Mitglieder des Ausschusses für neuartige Therapien werden für eine Amtszeit von drei Jahren benannt, die verlängert werden kann. Bei den Sitzungen des…
In Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 ist vorgesehen, dass der Ausschuss für neuartige Therapien zwei Mitglieder und zwei…
In Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 ist vorgesehen, dass der Ausschuss für neuartige Therapien zwei Mitglieder und zwei…
Zu Mitgliedern und zu stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses für neuartige Therapien werden ab dem 30. Dezember 2008 für eine Amtszeit von drei Jahren…
Artikel 3 Absatz 4 des Beschlusses 95/320/EG sieht vor, dass die Amtszeit der Ausschussmitglieder drei Jahre beträgt und dass eine Wiederernennung möglich ist.…
Zu Mitgliedern und zu stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses für neuartige Therapien werden ab dem 30. Dezember 2008 für eine Amtszeit von drei Jahren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.