Erwägungsgrund 3 32009D1006
Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zu einer jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.
Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zu einer jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.