Art. 4 32009D1010
Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und zur Datensicherheit
(1)
Europol ist gehalten, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß diesem Beschluss die Bestimmungen des im Europol-Beschluss festgeschriebenen Schutzes personenbezogener Daten und der Datensicherheit, insbesondere Artikel 18, 27 und 35, und die diesbezüglich angenommenen Durchführungsbestimmungen einzuhalten.
(2)
Entscheidet sich Europol für die Aufnahme dieser Daten in die Informationsverarbeitungssysteme, deren Löschung oder Vernichtung, ist der übermittelnde Mitgliedstaat, die übermittelnde EU-Einrichtung bzw. Dritte davon in Kenntnis zu setzen.