Erwägungsgrund 3 32009D1012
In Artikel 11 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP heißt es, dass die Mitgliedstaaten sich nach Kräften dafür einsetzen werden, andere rüstungsexportierende Staaten zu ermutigen, die Kriterien dieser Gemeinsamen Standpunkts anzuwenden.