Erwägungsgrund 1 32009D0125
Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG kann die Gemeinschaft zur Bekämpfung einer Seuche durch ein Drittland beitragen, wenn sie durch den Ausbruch oder die Ausbreitung dieser Seuche in dem Drittland gefährdet ist.
Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG kann die Gemeinschaft zur Bekämpfung einer Seuche durch ein Drittland beitragen, wenn sie durch den Ausbruch oder die Ausbreitung dieser Seuche in dem Drittland gefährdet ist.