Art. 3 32009D0152Gemäß Artikel 98 Absatz 4 des Übergangs-WPA wird das Übergangs-WPA bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt. Die…
Erwägungsgrund 3 32009D0850BESCHLUSS DES RATES vom 5. Mai 2009 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Interimsabkommens zum Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (2009/850/EG)
Artikel 105 Absatz 4 des Interimsabkommen zum WPA sieht dessen vorläufige Anwendung bis zu seinem Inkrafttreten vor.
Erwägungsgrund 3 32009D0729BESCHLUSS DES RATES vom 13. Juli 2009 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (2009/729/EG)
Artikel 76 Absatz 3 des Interims-WPA sieht dessen vorläufige Anwendung bis zu seinem Inkrafttreten vor.
Erwägungsgrund 3 32009D0156BESCHLUSS DES RATES vom 21. November 2008 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (2009/156/EG)
Artikel 75 Absatz 4 des Interim-WPA sieht die vorläufige Anwendung dieses Abkommens bis zu seinem Inkrafttreten vor.
Art. 4 32009D0850BESCHLUSS DES RATES vom 5. Mai 2009 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Interimsabkommens zum Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (2009/850/EG)
Gemäß Artikel 105 Absatz 4 des Interimsabkommen zum WPA wird dieses Abkommen bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig…
Art. 3 32009D0729BESCHLUSS DES RATES vom 13. Juli 2009 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (2009/729/EG)
Das Interims-WPA wird gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Abkommens vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Die…