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Gemäß Artikel 98 Absatz 4 des Übergangs-WPA wird das Übergangs-WPA bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt. Die Kommission teilt in einer Bekanntmachung den Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung mit.
Gemäß Artikel 105 Absatz 4 des Interimsabkommen zum WPA wird dieses Abkommen bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig…
Das Interims-WPA wird gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Abkommens vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Die…
In Artikel 98 Absatz 4 des Übergangs-WPA ist daher dessen vorläufige Anwendung bis zu seinem Inkrafttreten vorgesehen.
Gemäß Artikel 75 Absatz 4 des Interim-WPA wird das Abkommen bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt, sofern…
Gemäß Artikel 243 Absatz 3 des Abkommens wird das Abkommen bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt, sofern…
Artikel 105 Absatz 4 des Interimsabkommen zum WPA sieht dessen vorläufige Anwendung bis zu seinem Inkrafttreten vor.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.