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Der in Anhang I enthaltene Arbeitsplan für 2009 zur Durchführung des zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008—2013) und die in den Anhängen II, IV und V enthaltenen Auswahl-, Vergabe- und sonstigen Kriterien für Finanzhilfen für Aktionen des zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008—2013) werden hiermit angenommen. Sie gelten als Finanzierungsbeschluss für Finanzhilfen und Aufträge, deren Vergabe keinen Kommissionsbeschluss erfordert.
Im Rahmen des Höchstbetrags der vorläufigen Haushaltsmittel für jede einzelne Aktion werden Änderungen, die in der Summe 20 % des Höchstbeitrags der Gemeinschaft nicht überschreiten, als unerheblich betrachtet, sofern dadurch die Art und die Ziele des Arbeitsprogramms nicht wesentlich verändert werden. Der Anweisungsbefugte gemäß Artikel 59 der Haushaltsordnung beschließt solche Änderungen nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
Der für Gesundheit und Verbraucher zuständige Generaldirektor trägt dafür Sorge, dass dieser Arbeitsplan durchgeführt wird.
Das im Anhang beschriebene Arbeitsprogramm für 2009 betreffend die Finanzierung von Maßnahmen für Ausbildungstools in den Bereichen Lebensmittelsicherheit,…
Der im Anhang I dargelegte Arbeitsplan 2007 für die Durchführung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003—2008) wird…
Im Rahmen des Höchstbetrags der vorläufigen Haushaltsmittel werden Änderungen, die in der Summe 20 % des Höchstbeitrags der Gemeinschaft nicht überschreiten,…
Die Auswahl-, Vergabe- und sonstigen Kriterien für die finanzielle Beteiligung an den Aktionen des zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der…
Die im Anhang dieses Beschlusses enthaltenen „Allgemeinen Grundsätze und Kriterien für die Auswahl und Finanzierung der Maßnahmen des Programms im Bereich der…
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses des zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.