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(Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007, Artikel 4 Absatz 3) 1. AUSSCHLUSSGRÜNDE UND ZULASSUNGSKRITERIEN Gemeinsame Maßnahmen können mit öffentlichen Einrichtungen oder nichtstaatlichen Stellen durchgeführt werden, — die keinen Erwerbszweck verfolgen und von Industrie, Handels- und Geschäfts- oder sonstigen konkurrierenden Interessen unabhängig sind, — die als vorrangiges Ziel eines oder mehrere der Programmziele verfolgen, — die von dem am zweiten Gesundheitsprogramm beteiligten Land nach einem transparenten Verfahren benannt wurden, — die keine allgemeinen Ziele verfolgen, welche mit der Politik der Europäischen Union direkt oder indirekt im Widerspruch stehen oder mit einem unangemessenen Image verbunden sind, — die der Kommission ausreichend Rechenschaft über ihre Mitglieder, ihre internen Bestimmungen und ihre Finanzierungsquellen abgelegt haben, — auf die keines der Ausschlusskriterien gemäß den Artikeln 93 und 94 der Haushaltsordnung zutrifft. 2. AUSWAHLKRITERIEN Die Auswahlkriterien ermöglichen es, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers zu beurteilen und einzuschätzen, ob er in der Lage sein wird, die vorgeschlagene Maßnahme vollständig durchzuführen. Der Antragsteller muss über die geeigneten beruflichen Ressourcen, Fähigkeiten und Qualifikationen für die vollständige Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahme verfügen. Der Antragsteller muss über ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, damit er seine Aktivität während der Dauer der Durchführung der Tätigkeiten aufrechterhalten und sich an ihrer Finanzierung beteiligen kann. Jeder Antragsteller muss Folgendes vorlegen: — einen übersichtlichen, erschöpfenden und detaillierten Plan der voraussichtlichen Ausgaben aller an dem gemeinsamen Projekt Beteiligten für die entsprechenden Tätigkeiten, — eine Erklärung über ausreichende finanzielle Eigenmittel, um die von der Finanzhilfe der Gemeinschaft nicht abgedeckten Ausgaben bestreiten zu können, sowie über die Verpflichtung, diese Eigenmittel einzusetzen, wenn die Finanzhilfe der Gemeinschaft nicht ausreicht, — eine Kopie der Jahresabrechnung für das letzte vor der Vorlage des Antrags abgeschlossene Geschäftsjahr (für Stellen ohne Erwerbszweck außer öffentlichen Einrichtungen). Bei den Teilnehmern an gemeinsamen Maßnahmen muss es sich um Stellen handeln, denen die Mitgliedstaaten Aufgaben im Bereich der öffentlichen Gesundheit übertragen haben, die für den im Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bereich geeignet sind. 3. VERGABEKRITERIEN — Beitrag der Maßnahmen zum zweiten Gesundheitsprogramm und zu seinem Jahresarbeitsplan zwecks Erfüllung von dessen Zielen und Prioritäten — Potenzieller Nutzen der Zusammenarbeit im Hinblick auf den erwarteten Beitrag zu den vorliegenden Erkenntnissen oder erhöhte Effektivität im betreffenden Bereich — Ausreichende Zahl von beteiligten Mitgliedstaaten zur Sicherstellung einer geeigneten geografischen Erfassung des Projekts im Hinblick auf dessen Ziele, Erläuterung der Rolle der als Partner in Frage kommenden Länder und der Bedeutung der Projektressourcen oder betreffenden Zielgruppen — Klarheit und Qualität von Zielen, Arbeitsplan, Organisation und Beschreibung der erwarteten Ergebnisse und des Nutzens sowie der Kommunikations- und Verbreitungsstrategien. — Ausgewogene Beteiligung der vorgesehenen Akteure an den geplanten Aktivitäten.
(Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007, Artikel 4 Absatz 3) 1. AUSSCHLUSSGRÜNDE UND ZULASSUNGSKRITERIEN…
AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON PROJEKTVORSCHLÄGEN (Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007, Artikel 4 Absatz…
AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN FÜR PROJEKTE (Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 Artikel 4…
(Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) 1. AUSSCHLUSSGRÜNDE UND…
(Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) 1. AUSSCHLUSSGRÜNDE UND…
Die Auswahl-, Vergabe- und sonstigen Kriterien für die finanzielle Beteiligung an den Aktionen des zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.