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(Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) 1. AUSSCHLUSSGRÜNDE UND ZULASSUNGSKRITERIEN Finanzhilfen der Gemeinschaft können für die Arbeit nichtstaatlicher Stellen oder spezialisierter Netze (nachstehend „Organisationen“) gewährt werden, — die keinen Erwerbszweck verfolgen und von Industrie, Handels- und Geschäfts- oder sonstigen konkurrierenden Interessen unabhängig sind, — die Mitglieder in mindestens der Hälfte der Mitgliedstaaten haben, — die geografische Ausgewogenheit gewährleisten, — die als vorrangiges Ziel eines oder mehrere der Programmziele verfolgen, — die keine allgemeinen Ziele verfolgen, welche mit der Politik der Europäischen Union direkt oder indirekt im Widerspruch stehen oder negative Assoziationen wecken würden, — die der Kommission ausreichend Rechenschaft über ihre Mitglieder, ihre internen Bestimmungen und ihre Finanzierungsquellen abgelegt haben, — die der Kommission ihren Jahresarbeitsplan für das Haushaltsjahr und den neuesten Jahrestätigkeitsbericht sowie gegebenenfalls den neuesten Bewertungsbericht vorgelegt haben, — auf die keines der Ausschlusskriterien gemäß den Artikeln 93 und 94 der Haushaltsordnung zutrifft. Das Kriterium „unabhängig von Industrie-, Handels- und Geschäfts- oder sonstigen konkurrierenden Interessen“ bezieht sich auf drei Aspekte, die alle vom Antragsteller zu erfüllen sind: Rechtliche Unabhängigkeit Zwei Rechtssubjekte sind als voneinander unabhängig anzusehen, wenn weder ein Rechtssubjekt direkt oder indirekt von der anderen kontrolliert wird oder beide von demselben dritten Rechtssubjekt direkt oder indirekt kontrolliert werden. Die Kontrolle kann insbesondere resultieren aus: a) dem direkten oder indirekten Besitz von mehr als 50 % des Nennwerts des ausgegebenen Gesellschaftskapitals des betroffenen Rechtssubjekts oder der Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre bzw. Gesellschafter dieser Rechtsperson, b) dem direkten oder indirekten De-facto- oder De-jure-Besitz der Entscheidungsgewalt bei dem betroffenen Rechtssubjekt. Die folgenden Beziehungen zwischen Rechtssubjekten gelten jedoch nicht per se als Begründung eines Kontrollverhältnisses: a) Dieselbe Körperschaft öffentlichen Rechts hält direkt oder indirekt mehr als 50 % des Nennwerts des ausgegebenen Gesellschaftskapitals eines Rechtssubjekts oder die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre bzw. Gesellschafter; b) die betreffenden Rechtssubjekte befinden sich im Besitz derselben Körperschaft öffentlichen Rechts oder werden von dieser treuhänderisch verwaltet. · Finanzielle Unabhängigkeit Antragstellende Organisationen, deren Tätigkeiten zu mehr als 20 % von der Privatwirtschaft finanziert werden (Basisfinanzierung), gelten generell als finanziell abhängig. Transparenz der Tätigkeiten und der Finanzierung des Antragstellers a) Alle Tätigkeiten sollten im Jahresbericht des Antragstellers veröffentlicht werden . Antragsteller, die mit Partnern aus der Privatwirtschaft zusammenarbeiten, die als nicht förderfähig gelten, beispielsweise weil die Art ihrer Tätigkeit mit den Grundsätzen der Europäischen Union gemäß Artikel 2 und 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht vereinbar ist, können von der Zulassung ausgeschlossen werden. b) Alle Informationen über die Finanzierung sind der Öffentlichkeit über die Website der Antragsteller zugänglich zu machen, und zwar aufgeschlüsselt nach Art (Basis- und Projektfinanzierung, Sachleistungen) und Finanzierungsquelle. c) Vorliegende Stellungnahmen der Antragsteller müssen im Hinblick auf die erforderliche Transparenz öffentlich zugänglich sein. · 2. AUSWAHLKRITERIEN Die Auswahlkriterien ermöglichen es, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers zu beurteilen und einzuschätzen, ob er in der Lage sein wird, das vorgeschlagene Arbeitsprogramm vollständig durchzuführen. Nur Organisationen, die über ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, um ihren Tätigkeiten nachzugehen, kann eine Finanzhilfe gewährt werden. Um dies nachzuweisen, müssen sie folgende Auflagen erfüllen: — Dem Antrag ist eine Kopie der Bilanz der Organisation für das letzte vor Einreichung des Antrags abgeschlossene Geschäftsjahr beizufügen. Wird der Finanzhilfeantrag von einer neu gegründeten europäischen Organisation gestellt, muss der Antragsteller Kopien der Bilanzen (d. h. Jahresabschluss mit Gewinn- und Verlustrechnung) der Mitglieder der neuen Organisation für das letzte vor Einreichung des Antrags abgeschlossene Geschäftsjahr vorlegen; — es ist eine vorläufige — ausgeglichene — Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben der Organisation vorzulegen; — beizufügen ist ein externer Auditbericht eines anerkannten Wirtschaftsprüfers, wenn mehr als 100 000 EUR als Finanzhilfe zu den Betriebskosten beantragt werden. In diesem Bericht müssen die Abschlüsse für das letzte Geschäftsjahr für richtig bescheinigt sein, und er muss eine Bewertung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Organisation des Antragstellers enthalten. Eine Finanzhilfe kann nur Organisationen gewährt werden, die angemessene Ressourcen sowie Fachkompetenzen und einschlägige Erfahrung nachweisen können. Dazu sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: — der jüngste jährliche Tätigkeitsbericht der Organisation bzw. — im Falle einer neu gegründeten Organisation — ein Lebenslauf für jedes Mitglied der Geschäftsführung und anderer Mitarbeiter sowie die jährlichen Tätigkeitsberichte jeder Mitgliedsorganisation dieser neuen Organisation, — etwaige Hinweise auf die Beteiligung an von der Europäischen Kommission finanzierte Maßnahmen oder den Antrag darauf, den Abschluss von Finanzhilfevereinbarungen und von Verträgen, die aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden. 3. VERGABEKRITERIEN Anhand der Vergabekriterien können Arbeitsprogramme ausgewählt werden, die der Kommission die Berücksichtigung ihrer Ziele und Prioritäten gewährleisten und eine angemessene Verbreitung und Kommunikation, einschließlich der Erkennbarkeit der Gemeinschaftsfinanzierung, garantieren. Zu diesem Zweck muss das zur Beantragung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft vorgelegte Jahresarbeitsprogramm folgende Kriterien erfüllen: a) Relevanz des Projekts für den politischen und strategischen Kontext Das Jahresarbeitsprogramm muss mit den Zielen des zweiten Gesundheitsprogramms der Gemeinschaft bzw. dem Jahresarbeitsplan für 2009 übereinstimmen. b) Fachliche Qualität des vorgeschlagenen Arbeitsprogramms Das Arbeitsprogramm muss klar strukturiert, realistisch und ausführlich sein, insbesondere in Bezug auf folgende Aspekte: — klar abgesteckte, auf die angestrebten Ergebnisse abgestimmte Projektziele, — Beschreibung der geplanten Tätigkeiten, Aufgaben, Verantwortungsbereiche und Zeitpläne, einschließlich der Kommunikations- und Verbreitungsmaßnahmen, — Beschreibung der internen und externen Evaluierung der Maßnahmen und der vorgesehenen Indikatoren, anhand deren beurteilt werden kann, ob die Ziele des Arbeitsprogramms erreicht wurden. Das Arbeitsprogramm muss ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen, d. h. die Mittelausstattung muss den geplanten Maßnahmen entsprechen. c) Managementqualität Die antragstellende Organisation muss — eine geeignete Lenkungsstruktur, geeignete Managementprozesse, angemessene finanzielle Mittel, Humanressourcen und Verwaltung sowie gute Arbeitsbeziehungen zu den betreffenden Partnern und Stakeholdern garantieren; — das Leistungsniveau ihrer organisatorischen Ziele und ihre Fähigkeit, Ergebnisse zu erreichen, nachweisen können. ·
(Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) 1. AUSSCHLUSSGRÜNDE UND…
AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON PROJEKTVORSCHLÄGEN (Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007, Artikel 4 Absatz…
(Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007, Artikel 4 Absatz 3) 1. AUSSCHLUSSGRÜNDE UND ZULASSUNGSKRITERIEN…
(Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007, Artikel 4 Absatz 3) 1. AUSSCHLUSSGRÜNDE UND ZULASSUNGSKRITERIEN…
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AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN FÜR PROJEKTE (Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 Artikel 4…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.